Verein
Über uns
Der Verein eJustice.CH bezweckt die Förderung des Einsatzes von Informationstechnologie zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Bürgernähe in der Rechtspflege von Bund, Kantonen und Gemeinden, insbesondere in den Bereichen:
- Gesetzgebung
- öffentliche Register
- Gerichte und Justizbehörden
- elektronischer Rechtsverkehr
- Personenidentifikation und digitale Signatur
- Wissenschaft und juristische Publikationen
- Archivierung
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks
- fördert, leitet oder begleitet er Rechtsinformatik-Vorhaben von nationaler Bedeutung mit mehreren Beteiligten
- erarbeitet und verbreitet er technische und methodische Standards
- wirkt er bei der Schaffung rechtlicher Voraussetzungen mit
- beobachtet er den Markt und versucht Fehlentwicklungen entgegenzuwirken
- setzt er sich für die Förderung der Forschung ein
- dient er als Gesprächsforum aller interessierten Kreise und fördert deren Zusammenarbeit und Vernetzung
Statuten
Statuten vom 28. März 2011
Stand: 1. Mai 2023
I. NAME, ZWECK UND SITZ
Art. 1 Name und Zweck
Der „Verein eJustice.CH“ bezweckt die Förderung des Einsatzes von Informationstechnologie zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Bürgernähe in der Rechtspflege von Bund, Kantonen und Gemeinden. Dies gilt insbesondere in den Bereichen:
a. Gesetzgebung;
b. öffentliche Register;
c. Gerichte und Justizbehörden;
d. elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden;
e. Personenidentifikation, digitale Signatur und öffentliche Beurkundung in elektronischer Form;
f. Wissenschaft und juristische Publikationen, einschliesslich Erschliessung;
g. Archivierung.
Art. 2 Umsetzung
¹ Er sucht seinen Zweck zu verwirklichen, indem er insbesondere:
a. Rechtsinformatik-Vorhaben von nationaler Bedeutung mit mehreren Beteiligten koordiniert und entsprechende Projekte leitet oder begleitet;
b. technische und methodische Standards erarbeitet sowie seine Mitglieder einlädt, diese anzuwenden;
c. bei der Schaffung rechtlicher Voraussetzungen mitwirkt;
d. den Markt beobachtet, Projekte von nationalem Interesse von öffentlichen und privaten Anbietern unterstützt, aber auch Fehlentwicklungen entgegenzuwirken versucht;
e. sich für die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rechtsinformatik einsetzt;
f. als Gesprächsforum aller interessierten Kreise dient sowie deren Zusammenarbeit und Vernetzung aktiv fördert.
² Die konkreten Tätigkeitsfelder des Vereins werden in einem Arbeitsprogramm festgelegt.
Art. 3 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Bern.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitglieder
¹ Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
² Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung des Beschlusses an die Generalversammlung rekurriert werden.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Geschäftsjahres aufgrund einer schriftlichen Kündigung und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;
b. durch Konkurs oder Auflösung eines Mitglieds;
c. durch Ausschluss.
Art. 6 Ausschluss
¹ Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:
a. wenn es die Interessen des Vereins grob verletzt oder dessen Zielsetzungen zuwiderhandelt;
b. wenn es den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt;
c. aus anderen wichtigen Gründen.
² Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innert 30 Tagen seit Zustellung oder Eröffnung an die Generalversammlung rekurriert werden. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
³ Austritt und Ausschluss aus dem Verein geben kein Anrecht auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
III. ORGANE
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung;
b. der Vorstand;
c. der Geschäftsausschuss;
d. die Geschäftsstelle;
e. die Rechnungsrevisoren.
A. Die Generalversammlung
Art. 8 Einberufung
¹ Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen auf:
a. Beschluss des Vorstandes;
b. Beschluss der Generalversammlung;
c. Verlangen der Revisoren;
d. Verlangen eines Fünftels der Mitglieder.
² Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Schreiben an die Vereinsmitglieder spätestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. Bei Statutenänderungen muss der Wortlaut der beantragten Änderung mitgeteilt werden.
Art. 9 Teilnahme und Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt und verfügt über eine Stimme.
Art. 10 Beschlussfassung
¹ Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, wobei leere und ungültige Stimmen für die Berechnung des absoluten Mehrs nicht zählen.
² Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.
³ Statutenänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen des Dreiviertelmehrs der Stimmen. Vorbehalten bleiben diejenigen Bestimmungen dieser Statuten, welche als unabänderlich bezeichnet sind.
Art. 11 Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die folgenden Befugnisse:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren;
b. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
c. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren;
d. Entlastung des Vorstandes;
e. Erledigung von Rekursen;
f. Genehmigung des Budgets;
g. Änderung der Statuten;
h. Erlass und Genehmigung von Reglementen;
i. Auflösung des Vereins;
j. Festlegung der allgemeinen Politik des Vereins und der Prioritäten seiner Tätigkeiten in einem Arbeitsprogramm.
B. Vorstand
Art. 12 Zusammensetzung
¹ Der Vorstand setzt sich aus wenigstens fünf und höchstens fünfzehn Vereinsmitgliedern zusammen.
² Der Vorstand und der Präsident werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
³ Im Vorstand sollen der Bund, die Kantone, Berufsverbände und weitere Interessengruppen vertreten sein.
Art. 13 Einberufung und Beschlussfassung
¹ Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Vorstandsmitglied es verlangt.
² Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.
³ Wird ein formulierter Antrag gestellt, ist die Beschlussfassung, auf dem Zirkularweg zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
Art. 14 Befugnisse
¹ Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die Gesetz und Statuten nicht einem andern Organ zuweisen.
² Er orientiert die Mitglieder regelmässig über den Stand der Arbeiten, insbesondere über wichtige Empfehlungen und Stellungnahmen.
³ Er ernennt den Geschäftsführer, der mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Vorstandes und des Geschäftsausschusses teilnimmt.
Art. 15 Organisation
Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Artikel 11 Buchstabe a. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
C. Der Geschäftsausschuss
Art. 16 Zusammensetzung
Der Vorstand kann einen Geschäftsausschuss wählen, der aus wenigstens drei Vorstandsmitgliedern besteht.
Art. 17 Befugnisse
Der Geschäftsausschuss nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er kann für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen beiziehen.
D. Die Geschäftsstelle
Art. 18
¹ Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet.
² Sie führt die laufenden Geschäfte und Projekte des Vereins.
E. Die Rechnungsrevisoren
Art. 19
¹ Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
² Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins.
³ Für die Prüfung der Führung externer Konten nach Artikel 20 wird eine Revisionsstelle des Bundes oder eines Kantones beauftragt.
IV. MITTEL DES VEREINS
Art. 20 Mittel
¹ Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a. Jahresbeiträgen;
b. Beiträgen der öffentlichen Hand;
c. Zuwendungen Dritter;
d. Entgelten für Projektleitungen und weitere Aufträge.
² Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
³ Die Mittel der Konten, welche treuhänderisch für externe Vorhaben geführt werden, gehören ausdrücklich nicht zum Vermögen des Vereins.
4 Der Verein widmet seine sämtlichen Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Verfolgung des öffentlichen und gemeinnützigen Zwecks gemäss Artikel 1. Diese Bestimmung kann weder aufgehoben noch abgeändert werden.
Art. 21 Jahresbeiträge
¹ Die Jahresbeiträge der Mitglieder belaufen sich auf :
a. 5’000.– für die Eidgenossenschaft;
b. 2’500.– für nationale Berufsverbände;
c. 1’500.– für Kantone mit einem Ressourcenindex von mehr als 115.0;
d. 1’000.– für Kantone mit einem Ressourcenindex zwischen 70.0 und 114.9;
e. 700.– für Kantone mit einem Ressourcenindex bis und mit 69.9 sowie Städte und Gemeinden;
f. 1’000.– für jede andere Organisation sowie Firmen mit über 50 Mitarbeitenden;
g. 500.– für Firmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden;
h. 200.– für die natürlichen Personen ab 30 Jahren sowie Einzelfirmen;
i. 50.– für die natürlichen Personen unter 30 Jahren.
² Der Ressourcenindex eines Kantons wird festgelegt gemäss Anhang 1 der jeweils geltenden Fassung der Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV; SR 613.21).
³ Stellt eine finanzschwache Organisation Ressourcen zur Verfügung (bspw. durch Mitarbeit im Vorstand), ist der Vorstand befugt, deren Jahresbeitrag auf entsprechendes Gesuch hin zu reduzieren bzw. zu erlassen. Der diesbezügliche Vorstandsbeschluss ist endgültig und betrifft jeweils nur ein Jahr.
V. RECHNUNGSABSCHLUSS
Art. 22
¹ Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den gesetzlichen Vorschriften der Artikel 957 ff. OR zu errichten.
² Für die Führung externer Konten gemäss Artikel 20 w ird je eine separate Rechnung geführt.
VI. PUBLIKATIONEN
Art. 23
Mitteilungen an Vereinsmitglieder erfolgen brieflich oder per E-Mail.
VII. AUFLÖSUNG
Art. 24
¹ Der Verein löst sich auf, sobald sein Zweck erfüllt ist.
² Die Generalversammlung kann mit Dreiviertelmehr der Stimmen die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu einberufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Befugnisse der Generalversammlung bleiben während der Liquidation im vollen Umfange erhalten.
³ im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes. Diese Bestimmung kann weder aufgehoben noch abgeändert werden.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 25
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 13. November 1998 und treten am 1. April 2011 in Kraft.¹
Magglingen, 28. März 2011
Der Präsident: Michael Leupold
Der Geschäftsführer: Urs Paul Holenstein
¹ Sie wurden geändert durch die Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. März 2014 (Art. 10 Abs. 3, Art. 20 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3), 13. Mai 2019 (Titel I. und Art. 1), und Juni 2020 (Art. 24 Abs. 3).
Netzwerk
Der Verein eJustice.CH arbeitet unter anderem mit folgenden im Bereich eGovernment und eJustice engagierten Institutionen zusammen:
Entstehungsgeschichte
Der Verein eJustice.CH hat sich seit seinem Bestehen mit dem sich ungemein rasch verändernden Umfeld weiterentwickelt und bewegte sich dadurch immer am Puls der aktuellen technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen.
Seinen Ursprung hat er im «Verein Schweizerische Juristische Datenbank» (VSJDB), welcher am 23. Januar 1985 durch den Schweizerischen Anwaltsverband, den Schweizerischen Juristenverein sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft gegründet wurde und zum Zweck hatte, auf nichtkommerzieller Basis gesamtschweizerisch eine juristische Datenbank einzuführen.
Dieses Projekt wurde von der rasanten technologischen Entwicklung Ende des letzten Jahrhunderts überholt – die Institutionen des Bundes und der Kantone sowie viele private Anbieter boten schon sehr bald vielfältige Rechtsdaten im Internet an. An der Vereinsversammlung vom 13. November 1998 reagierte man durch eine erste Neuausrichtung auf die veränderte Ausgangslage: Der zum «Schweizerischen Verein für Rechtsinformatik» (SVRI) umbenannte Verein verschrieb sich neu der Förderung einer guten Versorgung des Publikums mit Rechtsdaten mittels elektronischer Publikation, indem er als Gesprächsforum aller am Markt der juristischen Informationen interessierten Kreise diente. Zu diesem Zweck trug er auch die seit 1999 durchgeführte Tagung für Informatik und Recht mit.
Vor dem Hintergrund der immer rascher fortschreitenden Digitalisierung des Alltags, insbesondere der Einführung und Ausbreitung des elektronischen Rechts- und Behördenverkehrs, wurde der Vereinszweck an der 26. Generalversammlung vom 28. März 2011 ein weiteres Mal der aktuellen Entwicklung angepasst. Die neue Ausrichtung wird durch den neuen Namen «Verein eJustice.CH» verdeutlicht.
Personen
Beim Verein eJustice.CH treffen rechtspublizierende Behörden und Justizbehörden aus den Kantonen mit Bundesbehörden, Verbänden, Rechtsanwendern und führenden Dienstleistungserbringern sowie interessierten Privaten zusammen, um den Einsatz von Informationstechnologie in der Rechtspflege zu diskutieren und zu fördern. Es handelt sich um eine in dieser Art einmalige Plattform.
Präsident
Vorstand
Cambi Favre-Bulle Alessandra
Richterin Straf- und Revisionskammer des Kantonsgerichts Genf
Colella Vladimir
Leiter Bibliothek der RW-Fakultät der Universität Freiburg
Guillaume Florence
Professorin Lehrstuhl für Zivilrecht, internationales Privat - und digitales Recht
Kharrat Firas
Geschäftsführender Verleger Schulthess Juristische Medien AG
Magnenat Delphine
Juristische Beraterin Staatskanzlei des Kantons Waadt
Münch Peter, Prof. Dr.
Leiter Masterstudiengang in Management and Law zhaw
Reinhardt Oliver
Co-Generalsekretär Schweizerischer Notarenverband
Riedl Reinhard, Prof. Dr.
Wissenschaftlicher Leiter Fachbereich Wirtschaft BFH
Stricker Claudio
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren